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Aktuelles zum Therapieunterbringungsgesetz (ThUG)

Stellungnahme der BDK zur Neuregelung der Sicherungsverwahrung - Eckpunktepapier des BMJ vom 19.07.2011 für die Umsetzung des BVerfG-Urteils vom 4. Mai 2011

Therapieunterbringungsgesetz (ThUG)

Stellungnahme der BDK zur Neuregelung der Sicherungsverwahrung - Eckpunktepapier des BMJ vom 19.07.2011 für die Umsetzung des BVerfG-Urteils vom 4. Mai 2011

Die Vorschläge („Eckpunkte“) des Bundesministeriums der Justiz zur Umsetzung des BVerfG-Urteils vom 4. Mai 2011 greifen voraussichtlich in den psychiatrischen Maßregelvollzug nach § 63 und 64 StGB nachhaltig ein. Insbesondere die unter Ziff. 4 der „Eckpunkte“ vorgeschlagene Änderung des § 67a Abs. 2 Satz 2 StGB dürfte ergebniskritische Folgen haben. Der Personenkreis der psychisch Kranken im Maßregelvollzug soll auf Täter ausgedehnt werden, bei denen eine Sicherungsverwahrung vom erkennenden Gericht nur vorbehalten wurde und bei denen eine psychische Erkrankung im Gutachterverfahren des erkennenden Gerichts ausgeschlossen bzw. nicht festgestellt wurde. Der im BVerfG-Urteil zugrunde gelegte Begriff einer „psychischen Störung“ ist nicht hinreichend definiert, sondern es wird aus der Gefährlichkeit eines Täters letztlich auf eine psychische Erkrankung geschlossen. Dies rückt zum einen psychisch Kranke unzulässig in die Nähe gefährlicher Rechtsbrecher, zum anderen ergeben sich bei unklaren Begriffen erhebliche Probleme bei der Begutachtung dieses Personenkreises und im Vollzug der Maßregel. Denn bei Durchmischung mit primär gefährlichen Rechtsbrechern – auch dies ein Verstoß gegen ein „Abstandsgebot“ - entstehen destabilisierende Verhältnisse mit Gefährdungen der Therapie der regulären Maßregelpatienten. Die in den letzten Jahrzehnten erzielten therapeutischen Erfolge werden in Frage gestellt.

Aktualisiert (Montag, den 05. Dezember 2011 um 18:55 Uhr)

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Neuordnung der Sicherungsverwahrung

Therapieunterbringungsgesetz (ThUG)

Matthias Koller

Am 1. Januar 2011 ist das „Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen“ in Kraft getreten.
Nach einer Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums (BMJ) handelt es sich um „die erste große Reform der Sicherungsverwahrung seit 1970“, die Staatsanwälten, Richtern und Gefängnismitarbeitern die Arbeit erleichtern und gerade dadurch ein Mehr an Sicherheit schaffen soll. Denn seit 1998 sei das Recht der Sicherungsverwahrung insgesamt zehnmal und dabei oft einzelfallbezogen und hektisch geändert worden, so dass die Sicherungsverwahrung „zum Schluss ein kaum noch zu überschauendes Stückwerk“ gewesen sei.

Aktualisiert (Dienstag, den 17. Mai 2011 um 13:44 Uhr)

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Erste Vorschläge des BMJ für die Umsetzung des BVerfG-Urteils vom 4. Mai 2011

Therapieunterbringungsgesetz (ThUG)

Hier: Bundesrechtliche Umsetzung des Abstandsgebots („sieben Gebote“)

Vorspann: Generelle Vorgaben des BVerfG zur Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern (Rn. 129 und 130):

„Aus Sicht des Freiheitsschutzes spielt es insoweit keine Rolle, dass der Bundesgesetzgeber seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 nicht mehr über die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug verfügt. Wenn er sich im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz für das Strafrecht aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG für ein zweispuriges Sanktionensystem und den Einsatz einer so einschneidenden freiheitsentziehenden Maßnahme wie der Sicherungsverwahrung entscheidet, muss er die wesentlichen Leitlinien des freiheitsorientierten und therapiegerichteten Gesamtkonzepts, das der Sicherungsverwahrung von Verfassungs wegen zugrundezulegen ist, selbst regeln und sicherstellen, dass diese konzeptionelle Ausrichtung der Sicherungsverwahrung nicht durch landesrechtliche Regelungen unterlaufen werden kann.

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Aktualisiert (Freitag, den 19. August 2011 um 09:18 Uhr)

 

Stellungnahme der BDK zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung (ThUG)

Therapieunterbringungsgesetz (ThUG)

Stellungnahme der Bundesdirektorenkonferenz zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung – „Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter“ (ThUG)

Am 17.12.2009 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die nachträgliche Entfristung einer Sicherheitsverwahrung für unvereinbar mit der europäischen Menschenrechtskonvention erklärt. Deshalb müssen in der Bundesrepublik Straftäter, die vor der Entfristung 1998 zu einer Sicherheitsverwahrung verurteilt wurden, entlassen werden, wenn sie bereits länger als 10 Jahre sicherheitsverwahrt sind.



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Aktualisiert (Donnerstag, den 17. März 2011 um 11:27 Uhr)

 
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