Mit dem §17d des KHG hat der Gesetzgeber die Entwicklung eines leistungsorientierten Entgeltsystems für die stationäre Psychiatrie und Psychosomatik eingeleitet, die sich an den Bedürfnissen von Menschen mit psychischen Erkrankungen und Behinderungen orientieren soll, sowie es der §27 (1) des SGV vorgibt.
Aktualisiert (Donnerstag, den 15. März 2012 um 11:23 Uhr)
Gemeinsame Resolution der DKG, des VKD und der psychiatrischen und
psychosomatischen Verbände zum Entwurf des „Gesetzes zur Einführung eines
pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische
Einrichtungen“ – Psych-EntgG –
Einführung
Im vorliegenden Gesetzesentwurf zum Psych-EntgG sind die grundlegenden
Forderungen und Änderungsvorschläge, die die Deutsche Krankenhausgesellschaft
und die betroffenen Verbände im Sinne der psychiatrischen und psychosomatischen
Kliniken in ihren jeweiligen Stellungnahmen zum Referentenentwurf geltend
gemacht haben, vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen worden. Den Besonderheiten des
psychiatrischen und psychosomatischen Versorgungssystems und den in § 27 SGB V
rechtlich verankerten besonderen Bedürfnissen der psychisch Kranken wird in
diesem Entwurf nicht entsprochen. Die einzelnen Bestimmungen sind weitgehend an
die Vorschriften des Krankenhausentgeltgesetzes und damit an die DRG-Systematik
für den Bereich der somatischen Erkrankungen angelehnt. Insbesondere die Sorge,
dass durch eine falsche Weichenstellung des Psych-EntgG die bewährten Standards
und die erreichte Versorgungsqualität gefährdet sind, bildet die Grundlage
für diese Resolution.
Stellungnahme der Bundesdirektorenkonferenz zum Referentenentwurf des
Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für
psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen vom 7. November 2011
Die Bundesdirektorenkonferenz (BDK) begrüßt und unterstützt die
Entwicklung eines einheitlichen, leistungsorientierten Entgeltsystems für die
stationäre psychiatrische und psychotherapeutische Versorgung.1
Deshalb hat die BDK die Selbstverwaltungspartner und das InEK bei den
bisherigen Entwicklungsschritten beratend unterstützt und ihre Mitglieder
aufgefordert, am Prätest und an der Kalkulation der Entgelte aktiv
teilzunehmen. Bekanntermaßen sind die Ergebnisse dieser gemeinsamen Bemühungen
bisher allerdings insofern sehr unbefriedigend, als die dem InEK vorliegenden
Datensätze nur zu einem Bruchteil verwendbar sind und die hieraus ableitbaren
Erkenntnisse noch nicht erkennen lassen, wenn welche aufwandshomogenen
differenzierten Entgelte sinnvoll sind.
Aktualisiert (Freitag, den 02. Dezember 2011 um 13:26 Uhr)