AK Forensik
Herzlich willkommen auf den Seiten des Arbeitskreis Forensik!Stichwort MaßregelvollzugIn Deutschland können psychisch kranke Rechtsbrecher über ein Gerichtsurteil gemäß der §§ 63 und 64 Strafgesetzbuch (StGB) im Maßregelvollzug untergebracht werden. Diese Maßregel greift auch und insbesondere dann, wenn schuldmindernde Aspekte aufgrund krankhafter psychischer Zustände wirksam werden. Bei der Maßregel handelt es sich um eine Verwahrung, die eine Sicherung analog einer Justizvollzugsanstalt mit einer psychiatrischen Behandlung verknüpft. Dies führt dazu, dass die Anordnung einer Maßregelvollzugsbehandlung durchaus analog einer Behandlung im Justizvollzug eine Sicherung beinhaltet. Weiterlesen
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Stellungnahme der BDK zur Neuregelung der Sicherungsverwahrung - Eckpunktepapier des BMJ vom 19.07.2011 für die Umsetzung des BVerfG-Urteils vom 4. Mai 2011Stellungnahme der BDK zur Neuregelung der Sicherungsverwahrung - Eckpunktepapier des BMJ vom 19.07.2011 für die Umsetzung des BVerfG-Urteils vom 4. Mai 2011Die Vorschläge („Eckpunkte“) des Bundesministeriums der Justiz zur Umsetzung des BVerfG-Urteils vom 4. Mai 2011 greifen voraussichtlich in den psychiatrischen Maßregelvollzug nach § 63 und 64 StGB nachhaltig ein. Insbesondere die unter Ziff. 4 der „Eckpunkte“ vorgeschlagene Änderung des § 67a Abs. 2 Satz 2 StGB dürfte ergebniskritische Folgen haben. Der Personenkreis der psychisch Kranken im Maßregelvollzug soll auf Täter ausgedehnt werden, bei denen eine Sicherungsverwahrung vom erkennenden Gericht nur vorbehalten wurde und bei denen eine psychische Erkrankung im Gutachterverfahren des erkennenden Gerichts ausgeschlossen bzw. nicht festgestellt wurde. Der im BVerfG-Urteil zugrunde gelegte Begriff einer „psychischen Störung“ ist nicht hinreichend definiert, sondern es wird aus der Gefährlichkeit eines Täters letztlich auf eine psychische Erkrankung geschlossen. Dies rückt zum einen psychisch Kranke unzulässig in die Nähe gefährlicher Rechtsbrecher, zum anderen ergeben sich bei unklaren Begriffen erhebliche Probleme bei der Begutachtung dieses Personenkreises und im Vollzug der Maßregel. Denn bei Durchmischung mit primär gefährlichen Rechtsbrechern – auch dies ein Verstoß gegen ein „Abstandsgebot“ - entstehen destabilisierende Verhältnisse mit Gefährdungen der Therapie der regulären Maßregelpatienten. Die in den letzten Jahrzehnten erzielten therapeutischen Erfolge werden in Frage gestellt. Aktualisiert (Montag, den 05. Dezember 2011 um 18:55 Uhr) |
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