Sehr geehrte Kolleginnen, sehr geehrte Kollegen,
vor dem Hintergrund der Gesetzgebung und aktuellen Rechtssprechung ist erhebliche Unsicherheit entstanden, ob Behandlung bei sich selbst- und fremdgefährdenden Patienten auch gegen deren Willen durchgeführt werden dürfen. Der Hintergrund dieser Entwicklung ist ersten das Patientenverfügungsgesetz im neuen Betreuungsrecht, zweitens spielt die Ratifizierung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung eine Rolle. Besonders die aktuellen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 23.03.2011, des Oberlandesgerichts Celle vom 3.8. 2011, des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 1.8.2011 sowie des Amtgerichts Nürtingen vom 10.11.2011 spielen eine entscheidende Rolle bei der Verunsicherung, wie bei der Behandlung gegen den Willen der Patienten umzugehen ist.
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